Kontakt

Mobbing in der Schule

Zu den sehr unerfreulichen, sehr belastenden Erfahrungen, die Schülerinnen und Schüler in der Schule machen können, gehört das Mobbing bzw. das Cybermobbing. Dagegen muss man sich wehren, keinesfalls darf man sich den Tätern als Opfer zeigen. Welche rechtlichen Möglichkeiten zur Verfügung stehen, wird hier dargestellt.

Mobbing und Cybermobbing

Wer auf seine Schulzeit zurückblickt, hat meist die schönen Erlebnisse vor Augen. Dabei gab es natürlich im Leben einiger Schülerinnen und Schüler auch einige weniger schöne Ereignisse. Auch all diejenigen, die aktuell die Schule besuchen, sind nicht davor geschützt, unerfreuliche Erfahrungen zu machen. Alle, die Mobbing in der Schule erleben bzw. erleiden müssen, wissen das. Solche Mobbingmaßnahmen waren immer schon unerfreulich, sie sind heute, wenn das Mobbing in der Schule über das Internet erfolgt, sogenanntes Cybermobbing, für Schülerinnen und Schüler in der Regel äußerst belastend. Wer sich Mobbingmaßnahmen ausgesetzt sieht, kann schnell die Lust auf den Besuch der Schule, auf den Kontakt mit Mitschülern verlieren, kann das Vertrauen in die Institution Schule und die dort tätigen Lehrer verlieren, konkret dann, wenn von Schule und Lehrern keine Hilfe kommt. Die Gesundheit kann schließlich leiden. Es muss sich also gewehrt werden.

Mobbing erfolgt durch Verbreitung falscher Behauptungen, durch Beleidigungen, durch Bedrohungen, durch das offenkundige Vermeiden von Kontakten, das Einwirken auf Dritte mit dem Ziel, dass diese auch Kontakte zur bzw. zum Betroffenen unterlassen, durch schikanöse Verhaltensweisen, durch tätliche Übergriffe, durch Verbreitung von Fotos oder Videos u.v.m..

Was kann bzw. sollte konkret getan werden? Zunächst empfiehlt es sich, auf Mobbing nicht erkennbar zu reagieren, also insbesondere keine Nachrichten zu beantworten, Fotos und Filme nicht zu kommentieren, stattdessen die Kontakte, über die Mobbing erfolgt, zu löschen.

Die Schule muss einschreiten!

Jede Schülerin und jeder Schüler, der sich Mobbing in der Schule ausgesetzt sieht, hat einen Anspruch gegen die Schule, dass diese gegen den das Mobbing ausführenden Schüler einschreitet mit dem Ziel, dass derartiges intolerable Verhalten künftig unterbleibt. Nun ist es nicht unbedingt so, dass Lehrerinnen bzw. Lehrer Kenntnis von einem konkreten Mobbingfall haben. Daher ist es als erstes ganz wichtig, dass sich betroffene Schülerinnen und Schüler ihren Eltern anvertrauen, damit diese mit der Schule und den Lehrern in Kontakt treten können. Eltern und Schule sind dann gefordert, geeignete Maßnahmen abzustimmen und zu ergreifen, um das Mobbing zu beenden. Die Schule muss gegen den Täter bzw. die Täterin vorgehen, das gebietet die Fürsorgepflicht, die die Schule jedem Schüler gegenüber hat. Sollte die Schule stattdessen auf die Idee verfallen, den unter Mobbing leidenden Schülern zu empfehlen, doch die Schule zu wechseln, wäre das falsch und darf nicht akzeptiert werden. Nicht der dem Mobbing ausgesetzten Schülerin bzw. Schüler darf die Verantwortung gegeben werden, es ist der das Mobbing betreibende Schüler zur Verantwortung zu ziehen. Der Schule stehen dafür Ordnungsmaßnahmen zur Verfügung.
Das Ziel muss sein, das Cybermobbing und damit die Zeit des Leidens für die Betroffene bzw. den Betroffenen schnellstmöglich zu beenden. Damit das effektiv geschehen kann, müssen Nachrichten und Emails, die beleidigenden oder bedrohenden Inhalt haben, gespeichert und ausgedruckt werden. Auch mittels Screenshots sollten diffamierende Einträge dokumentiert werden.

Zu überlegen ist auch, eine Strafanzeige zu stellen

Wer Twitter, Whatsapp, Facebook, Instagram oder ein anderes soziales Netzwerk, aber auch youtube.de dafür nutzt, über eine Mitschülerin oder Mitschüler, deren oder dessen Eltern, aber auch über Lehrer Unwahres oder unvorteilhafte Fotos bzw. Videos zu verbreiten, um diejenige oder denjenigen lächerlich zu machen und bloßzustellen, wer sogar jemanden bedroht, muss sich darüber im Klaren sein, dass dieses Verhalten strafrechtlich relevant sein kann; in Betracht kommen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen, Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung genauso wie Körperverletzung, Nötigung und Bedrohung. Polizei und Staatsanwaltschaft können regelmäßig den Täter bzw. die Täterin ermitteln, die Bestrafung durch das Gericht kann massiv ausfallen. Strafanzeigen und Strafanträge sollten zumindest bei strafmündigen Schülern (ab 14) insbesondere dann gestellt werden, wenn sich das Mobben über einen längeren Zeitraum erstreckt oder sich als besonders schädigend erweist.

Schließlich kommen zivilrechtliche Maßnahmen in Betracht

So kann bei Schülerinnen und Schülern, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, ein Anspruch auf Unterlassung, auf Widerruf und ggf. auch auf Schmerzensgeld geltend gemacht, dieser notfalls auch eingeklagt werden. Sogar Ansprüche gegen die Eltern von Schülern, die Mobbing ausgeübt haben, können in Betracht kommen.

Kontakt zum Betreiber der Internetseite

Von diesem sollte die Löschung des Postings, des Fotos oder Videos verlangt werden.

 

Rechtsanwalt Jörg Sion

Lage und Erreichbarkeit der Kanzlei

Im Zweifel ist es sicher sinnvoll, kurzfristig rechtlichen Rat einzuholen, wenden Sie sich per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Sion oder rufen Sie in der Kanzlei an.

Mail schreiben

kontakt@sion-rechtsanwalt.de

Jetzt anrufen!

+49 (0) 211 3242-74

Google Maps

Mit dem Laden der Karte akzeptieren Sie die Datenschutzerklärung von Google.
Mehr erfahren

Karte laden