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Täuschungsvorwurf und sein Nachweis

Seit dem es Prüfungen gibt, wird versucht, notfalls auch ohne das erforderliche Wissen diese zu bestehen. Prüfer und Prüfungsbehörden haben sich längst darauf eingestellt, nutzen nicht zuletzt geeignete Mittel und Software, um eine Täuschung erkennen und nachweisen zu können.  Der Täuschungsvorwurf kann aber auch falsch sein. Was in diesem Zusammenhang alles zu beachten ist, finden Sie hier dargestellt.

Täuschung

Bei Prüfungen kann man bekanntlich versucht sein, fehlendes Wissen zum Beispiel so zu „kompensieren“, dass man Spickzettel vorbereitet, Lehrbücher, die in der Prüfung benutzt werden dürfen, um zusätzliche Inhalte anreichert, auf irgendwelche Art und Weise mit anderen Prüflingen oder jemanden außerhalb der Prüfung Kontakt aufnimmt.

Bei Bachelorarbeiten bzw. Masterarbeiten, aber auch bei Online-Prüfungen könnte die Verlockung darin bestehen, die fehlende Anwesenheit von Aufsichtspersonen dazu zu nutzen, nicht zugelassene Hilfsmittel zu nutzen oder aber Gedanken und Wissen Dritter zu nutzen, ohne dies auch so deutlich zu machen.

Wenn die Prüfungsbehörde den Vorwurf einer Täuschungsverhandlung erhebt, muss man das natürlich sehr ernst nehmen und sich bemühen, die Prüfungsbehörde davon zu überzeugen, dass der Vorwurf nicht begründet ist. Eine unter Verwendung nicht zugelassener Hilfsmittel erbrachte Prüfungsleistung wird in der Regel als „nicht bestanden“ bewertet. Es gibt Fälle, in denen die Prüfungsordnung es nicht dabei belässt, sondern eine Zwangsexmatrikulation als Folge vorsieht.

Die Prüfungsbehörde muss beweisen, dass ein Täuschungsversuch gegeben ist. Dieser Beweis fällt natürlich dann ganz einfach, wenn vom Prüfling nicht zugelassene Hilfsmittel (beispielsweise in die Bücher eingebrachte Klebezettel mit wichtigen Informationen) gefunden werden. In einem solchen Fall spricht schon der erste Anschein für das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes. Zu prüfen ist dann, ob man diesen ersten Anschein für das Vorliegen eines Täuschungsvorsatzes nicht entkräften kann, zum Beispiel ob der Prüfling nicht bewusst gegen die Regel des Prüfungsverfahrens verstieß und sich auch keinen unberechtigten Vorteil gegenüber den Mitprüflingen hatte verschaffen wollen. Das muss natürlich sachlich, widerspruchsfrei und glaubwürdig dargestellt werden. Gelingt dies, kann der Anscheinsbeweis erschüttert werden, es würde in der Folge der Prüfungsbehörde obliegen, den Vollbeweis für die Täuschungsabsicht zu erbringen.

Es liegt auf der Hand, dass es von sehr großer Bedeutung ist, ob es gelingt, darzulegen und nachzuweisen, dass es die ernsthafte Möglichkeit eines vom Regelfall abweichenden Ablaufs gibt. Wer in einer solchen Situation sich befindet, wer sich also den Vorwurf einer Täuschung ausgesetzt sieht, kann zusammen mit Herrn Rechtsanwalt Sion sich gegen diesen Vorwurf zu Wehr setzen.

Rechtsanwalt Jörg Sion

Lage und Erreichbarkeit der Kanzlei

Im Zweifel ist es sicher sinnvoll, kurzfristig rechtlichen Rat einzuholen, wenden Sie sich per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Sion oder rufen Sie in der Kanzlei an.

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Plagiat

Ein Plagiat, also die nicht erkennbar gemachte  Übernahme von Gedanken Dritter, ist auch ein Fall einer (versuchten) Täuschung. Es gibt hierzu mittlerweile eine sehr umfassende Rechtsprechung, die in Ihrem Fall von Herrn Rechtsanwalt Sion darauf überprüft würde, ob sie einschlägig ist. 

Da ein Plagiatsvorwurf auch noch nach mehreren Jahren erhoben werden kann, können die Folgen ausgesprochen negativ sein, er kann die berufliche Existenz nachhaltig beschädigen. Wird beispielsweise im Rahmen einer Dissertation ein Plagiatsvorwurf erhoben, kommt zu möglichen negativen beruflichen Folgen natürlich auch der Schaden im eigenen Ansehen hinzu, wird es doch auffallen, dass man seinen Titel auf einmal nicht mehr führt. Auch wenn gerade bei einigen Politikern (wie zu Guttenberg, Schavan, Giffey) in der Vergangenheit sich der Plagiatsvorwurf als zutreffend erwies, bedeutete das natürlich noch lange nicht, dass jeder Verdacht eines Plagiats auch begründet ist. Es ist durchaus möglich, dass mit übertriebenem Ehrgeiz von Prüfern oder sich dazu berufenen Dritten nach Plagiaten geforscht werden, ohne dass tatsächlich ein Plagiat vorliegt.

 

Selbstplagiat

Einen Täuschungsvorwurf kann aber auch der-/demjenigen gemacht werden, die/der bei sich selbst abgeschrieben hat. Es gibt also auch Selbstplagiate. Wer also nicht erkennbar macht, dass sie/er eine schon einmal vorgelegte Arbeit oder Teile einer solchen noch einmal verwendet, kann des wissenschaftlichen Fehlverhaltens beschuldigt werden. Dem sollte und kann man entgehen, in dem man auf die frühere Arbeit verweist, also Angaben zur Quelle macht. Im Zweifel kann die von der Hochschule eingesetzte (Selbst-)Plagiat-Software erkennen, ob die neue Arbeit in Teilen identisch oder ähnlich einer bereits vorgelegten eigenen Arbeit ist.