Schulrecht | Hochschulrecht | Prüfungsrecht | Miet- & Baurecht | Weitere Rechtsgebiete | ||
Kontakt |
Im Laufe des Studiums kann die Prüfungsordnung geändert werden. Eine solche Änderung kann zu verschärften Anforderungen führen. Müssen Studierende das in jedem Fall akzeptieren oder können sie beanspruchen, nach der Prüfungsordnung, die zu Beginn des Studiums galt, weiter behandelt zu werden? Dazu finden Sie hier Erläuterungen.
Während des Studiums kann sich die Prüfungsordnung ändern, sie kann insbesondere verschärft werden. Diese Verschärfung der Prüfungsanforderungen muss aber nicht jede Studentin bzw. jeden Studenten treffen. All die Studenten, die unter der Geltung einer älteren Prüfungsordnung ihr Studium aufnahmen, können grds. darauf vertrauen, dass sich die Prüfungsmodalitäten nicht verschlechtern oder so geändert werden, dass man sich nicht zumutbar darauf einstellen kann. Daher gibt es bei derartigen Fällen regelmäßig Übergangsbestimmungen. Diese Regelungen können nun ganz wichtig werden, wenn es um die Bestehensanforderungen bei einer Prüfung, um die Zahl von Wiederholungsversuchen oder um die Zulassung zu einer Prüfung geht. Deshalb ist derartigen Fällen immer auf den Inhalt der Übergangsregelungen zu achten. Es besteht nämlich immer die Möglichkeit, dass nach der alten Prüfungsordnung ein Anspruch auf Zulassung zu einer Prüfung, ein weiterer Prüfungsversuch besteht oder eine Prüfung bestanden ist.
Im Laufe eines Studiums können Studentinnen bzw. Studenten auch vor die Wahl gestellt werden, ob sie sich für die Geltung einer neuen Prüfungsordnung entscheiden wollen. Dann sollte genau geprüft werden, inwieweit die neue Prüfungsordnung Verschlechterungen/Verschärfungen gegenüber der bisherigen Prüfungsordnung mit sich bringt. An eine einmal getroffene Wahl ist man auch bei einer Prüfungsordnung gebunden, die zum Nachteil der Studierenden die Bedingungen ändert.
Im Zweifel ist es sicher sinnvoll, kurzfristig rechtlichen Rat einzuholen, wenden Sie sich per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Sion oder rufen Sie in der Kanzlei an.
kontakt@sion-rechtsanwalt.de
+49 (0) 211 3242-74