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Schulische Ordnungsmaßnahmen

Das Schulgesetz sieht unterschiedlich schwerwiegende Ordnungsmaßnahmen vor. Wer z.B.  vorübergehend vom Unterricht und schulischen Veranstaltungen ausgeschlossen wird, was die Nichtteilnahme an einer Klassenfahrt bedeuten kann, wird überlegen, ob sich diese nicht abmildern oder gar verhindern lässt. Was in diesem Zusammenhang zu beachten ist, wird hier dargelegt.

Welche Ordnungsmaßnahme?

Das Schulgesetz NRW sieht in § 53 Abs. 3 folgende Ordnungsmaßnahmen vor:

1. den schriftlichen Verweis,
2. die Überweisung in eine parallele Klasse oder Lerngruppe,
3. den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht von einem Tag bis zu zwei Wochen und von sonstigen Schulveranstaltungen,
4. die Androhung der Entlassung von der Schule,
5. die Entlassung von der Schule,
6. die Androhung der Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde,
7. die Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes durch die obere Schulaufsichtsbehörde.

Erkennbar sind die einzelnen Ordnungsmaßnahmen unterschiedlich belastend.

Jede Ordnungsmaßnahme muss in einem korrekten Verfahren zustande kommen und anschließend den Eltern oder aber der volljährigen Schülerin bzw. dem volljährigen Schüler bekanntgegeben werden. Sobald das geschehen ist, ist zu überlegen, ob das so berechtigt, verhältnismäßig und so rechtmäßig ist oder nicht. Im letzteren Fall bietet sich an, Widerspruch einzulegen. Auch wenn man dafür eine Frist von einem Monat hat, sollte man möglichst schnell so tätig werden. Die Herausforderung, die sich in Fällen des vorübergehenden Ausschlusses vom Unterricht stellt, ist, dass z.B. mit dem Ende der Klassenfahrt eine sog. Erledigung eingetreten ist; die Schulaufsicht entscheidet dann grd. nicht mehr darüber, ob diese Ordnungsmaßnahme rechtmäßig war. Da das Ziel in der Regel sein wird, bald wieder am Unterricht bzw. einer Schulveranstaltung teilnehmen zu können, muss man also umgehend tätig werden, also Widerspruch einlegen, diesen aber auch begründen.

Besteht die Ordnungsmaßnahme in der Entlassung von der Schule, was erkennbar einen sehr stark belastenden Eingriff in das Schulverhältnis darstellt, sollte erst recht Widerspruch erhoben werden. Hierbei ist einerseits zu klären, ob ein schweres oder ein wiederholtes Fehlverhalten überhaupt vorliegt und – wenn das der Fall ist – sich die verhängte Ordnungsmaßnahme als verhältnismäßig darstellt.