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Prüfungsunfähigkeit und Rücktritt

Im kranken Zustand kann die wahre Leistungsfähigkeit nicht gezeigt werden. Daher besteht in solchen Fällen grds. ein Anspruch auf Anerkennung des Rücktritts. So klar sich das anhört, ist es aber leider nicht immer, welche Probleme auftreten können, wie man diesen begegnen kann, wird hier erläutert.

Prüfungsunfähig

Wer sich einer Prüfung unterziehen muss, darf in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sein. Wäre die Leistungsfähigkeit beispielsweise durch Erkrankung eingeschränkt oder gar ausgeschlossen, spricht von vornherein sehr viel dafür, dass das Ergebnis der Prüfung nicht den Erwartungen entsprechen wird, dass im Zweifel ein Misserfolg in der Prüfung die Folge ist. Ob eine Prüfungsunfähigkeit gegeben ist, muss individuell geprüft werden.

Nun gibt es natürlich Fälle, in denen ganz eindeutig ein Fall von nicht gegebener Prüfungsfähigkeit vorliegt, wenn man zum Beispiel am Tag der Prüfung sich in stationärer Krankenhausbehandlung befindet. In den allermeisten Fällen sieht es nicht so eindeutig aus. Genau das macht es sehr schwer, die richtigen Entscheidungen am Prüfungstag zu treffen. 

Rücktritt

err Rechtsanwalt Sion empfiehlt alles Studierenden, sich für den Fall eines Rücktritts wegen Krankheit mit den Regeln vertraut zu machen. Dazu muss man zumindest in die maßgebliche Prüfungsordnung hineinsehen. Auf jeden Fall ist es grundsätzlich notwendig, den Rücktritt unverzüglich und eindeutig zu erklären und die Gründe für den Rücktritt durch Attest bzw. das amtsärztliche Attest zu belegen. Wer das unterlässt, riskiert, dass der Rücktritt als nicht wirksam behandelt wird.

Man muss sich dabei im Klaren darüber sein, dass das Erfüllen dieser formalen Voraussetzungen von überragender Wichtigkeit ist; das wird sicher daran deutlich, wenn man bedenkt, dass bei Nichteinhaltung dieses Erfordernisses eine Rücktrittserklärung wegen Prüfungsunfähigkeit, unberücksichtigt bleibt, obwohl diese tatsächlich vorgelegen hat oder zumindest haben könnte, mit der Folge, dass die absolvierte Prüfung für ,,nicht bestanden‘‘ bewertet wird.

Es ist ganz sicher eine gute Idee, dann, wenn man nicht genau weiß, ob man alles Erforderliche schon getan hat, zeitnah, also am besten am Prüfungstag, Kontakt mit Herrn Rechtsanwalt Sion aufzunehmen und sich entsprechenden Rat einzuholen.

Dauerleiden

Auch dann, wenn man die Formalien erfüllt, also insbesondere rechtzeitig den Rücktritt erklärt und durch Attest die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung nachweist, kann man immer noch erhebliche Probleme mit dem Prüfungsamt bekommen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Fall eines sogenannten Dauerleidens, z.B. bei einer chronischen Erkrankung,  aus Sicht des Prüfungsamtes gegeben ist.

Die Prüfungsfähigkeit ist im Übrigen nicht ausgeschlossen, wenn der Grund zum Risikobereich des Prüflings gehört. Das ist beispielsweise bei den üblichen Prüfungsängsten so lange der Fall, solange es sich nicht um eine psychische Erkrankung handelt.

Ein Defizit in der persönlichen Leistungsbereitschaft, die für ein Prüfungserfolg Voraussetzung ist, stellt keine Prüfungsunfähigkeit dar, sodass man auch so keinen Rücktritt rechtfertigen kann.

Rechtsanwalt Jörg Sion

Lage und Erreichbarkeit der Kanzlei

Im Zweifel ist es sicher sinnvoll, kurzfristig rechtlichen Rat einzuholen, wenden Sie sich per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Sion oder rufen Sie in der Kanzlei an.

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Ärztliches Attest

Gibt es Hinweise darauf, dass die Prüfungsfähigkeit tatsächlich nicht am Prüfungstag gegeben ist, muss vom Prüfling  unnerzüglich geklärt werden, ob der Rücktritt von der Prüfung erklärt wird.  Ebenso unverzüglich muss ein Nachweis zum Rücktrittsgrund dem Prüfungsamt vorgelegt werden. Selbst Studierende im Studiengang Humanmedizin bedürfen, wenn sie wegen aus gesundheitlichen Gründen nicht gegebener Prüfungsfähigkeit den Rücktritt erklären wollen, zumindest eines aussagekräftigen Attestes eines Arztes, in manchen Fällen sogar eines Amtsarztes. Die konsultierte Ärztin oder der konsultierte Arzt muss nach Untersuchung eine Diagnose treffen und diese in seinem Attest ausweisen und außerdem darlegen, dass nach der ärztlichen Beurteilung die Leistungsfähigkeit durch Krankheit erheblich beeinträchtigt bzw. gar ausgeschlossen ist. Die aufgesuchte Ärztin bzw. der aufgesuchte Arzt braucht hingegen in das Attest nicht ausdrücklich das Wort Prüfungsunfähigkeit verwenden. Hintergrund ist, dass über die Prüfungsfähigkeit oder Prüfungsunfähigkeit das Prüfungsamt rechtlich entscheidet, natürlich unter Berücksichtigung der Feststellung der Ärztin bzw. des Arztes. Das ärztliche Attest hat daher die Funktion, die angegebenen und festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Prüflings zu beschreiben und anzugeben, welche Auswirkungen sich daraus auf das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben. In der Bescheinigung müssen die sogenannten Befundtatsachen angegeben stehen, so entschied es das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW beispielsweise am 19.11.2014 (14 A 884/14).

Prüfungen während der Corona Pandemie

Die Corona-Pandemie hat das Hochschulleben verändert. Präsenz-Vorlesungen haben nicht stattfinden können, Seminare sind ausgefallen, Prüfungen jedoch sind online durchgeführt worden.

Bei Präsenz-Prüfungen sind einige wichtige Regeln zu beachten und einzuhalten, damit es nicht zu negativen Prüfungsergebnissen kommt. Wer sich krank fühlt, sollte sich am besten von der Prüfung abmelden, zumindest aber zum früh möglichen Zeitpunkt von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt muss dazu eindeutig erklärt und der Rücktrittsgrund durch ein (amts-)ärztliches Attest bestätigt werden. Das alles muss schnell geschehen, denn die Prüfungsämter müssen die Möglichkeit haben, selbst Feststellungen dazu zu treffen, ob tatsächlich ein Fall von Prüfungsunfähigkeit gegeben ist. 

Wer glücklicherweise gesund in die Prüfung geht, dort aber erleben muss, wie ein anderer Prüfling hustet, niest, fiebrig aussieht, wer somit befürchtet, dass ein wohl an Corona Erkrankter an der Prüfung ebenfalls teilnimmt, deshalb sich nicht mehr konzentrieren kann, muss das der Klausuraufsicht anzeigen und anregen, dass der möglicherweise an Covid 19 erkrankte Mitprüfling seine Prüfung entweder beendet oder aber in einem anderen Raum zu Ende bringt. Im Zweifel wird auch ein Anspruch darauf bestehen, dass die Zeit, die wegen der entstandenen Unruhe im Prüfungssaal für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe verloren ging, hinten an die Prüfung drangehängt wird; das folgt aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Prüflinge und dem Gebot der Fairness
Würde man auf eine solche Anzeige/Rüge verzichten, könnte man das Ergebnis der Prüfung später, nämlich vor allem dann, wenn auf Grund der eingeschränkten Konzentration das Ergebnis schlecht ausfiel, nicht mehr mit Erfolg angreifen.

Bei Online-Prüfungen könnte es die Verlockung geben, unerlaubte Mittel zu nutzen. Fällt das den Prüfern auf – und damit muss man rechnen – wird die Prüfung sehr wahrscheinlich mit „nicht bestanden“ bewertet werden. Lesen Sie hierzu auch zum „Täuschungsvorwurf und sein Nachweis“.