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Rechtsbehelfe in der Schule

Zahlreiche schulische Entscheidungen können angegriffen und rechtlich geprüft werden. Es stehen Beschwerde, Widerspruch sowie Klage, ggf. einstweiliger Rechtsschutz und Rechtsmittel zur Verfügung. Welcher Rechtsbehelf wann unter welchen Voraussetzungen eingelegt werden kann, wird hier erläutert.

Widerspruch, Beschwerde und Klagen gegen schulische Entscheidungen

Jedes Schuljahr bringt Noten bei Leistungsüberprüfungen, Zeugnisnoten, versagte Versetzungen oder Abschlüsse, ggf. auch Ordnungsmaßnahmen. Die jeweilige Entscheidung kann, muss aber nicht richtig sein. Man kann sie prüfen bzw. prüfen lassen. Schüler/innen haben neben Pflichten natürlich auch Rechte, die notfalls mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden können.

Grundsätzlich gilt, dass in Fällen von Unstimmigkeiten zwischen Schülern und Eltern auf der einen Seite sowie Lehrern und Schule auf der anderen Seite entsprechend der Vorstellung des Gesetzgebers das Gespräch mit der Lehrerin bzw. dem Lehrer gesucht werden sollte. Scheitert dieses, steht immer noch der Weg zum Anwalt und zu Rechtsmitteln offen. Denken Sie immer daran: Je besser die Schule ist, desto mehr legt sie Wert auf ein vom Vertrauen geprägtes Verhältnis zu ihren Schülern und deren Eltern. Ein vertrauensvolles Verhältnis erleichtert die Zusammenarbeit.

Führen Gespräche aber nicht zum Erfolg, können Beschwerden oder Widersprüche notwendig sein. Gespräche helfen bei Zeugnissen nicht weiter, da ist zu prüfen, ob Widerspruch eingelegt werden soll. 

Einzelne Noten während eines Schuljahres können in der Regel mit einer Beschwerde angegriffen werden. Demgegenüber ist ein Widerspruch der richtige Rechtsbehelf, wenn es sich bei der Entscheidung um einen Verwaltungsakt handelt, so z.B. bei einer Zeugnisnote, der Nichtversetzung, bei einer verweigerten Zulassung, aber auch bei Klausurnoten in der Oberstufe.

Verfahrensfehler

Eine Prüfung wurde verfahrensfehlerhaft durchgeführt, es wurde gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen. Ein Widerspruch bzw. eine Klage, die dies thematisiert hätte, wäre aller Voraussicht erfolgreich gewesen. Wer nun aus welchen Gründen auch immer entweder überhaupt nicht gegen die Prüfungsentscheidung vorgeht und so die Prüfungsentscheidung bestandskräftig werden lässt oder aber darauf verzichtet, den Verfahrensfehler konkret darzustellen, weshalb das Gericht wegen fehlender Erfolgsaussicht eine Klagerücknahme entweder anregt oder aber die Klage auch ohne gerichtlichen Hinweis zurückgenommen wird, muss selbst dann mit der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung leben, wenn in einem anderen Verfahren der Verfahrensfehler angesprochen wird und daraufhin die andere Klage zu einer Aufhebung der Prüfungsentscheidung führt.

Rechtsanwalt Jörg Sion

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Nichtversetzt?

Ein Misserfolg in einer Prüfung bzw. eine Nichtversetzung im Schulbereichs führt regelmäßig zu einer Verlängerung der Ausbildung. Dies wiederum kann sich negativ bei der beruflichen Entwicklung/Laufbahn auswirken. Dazu ist eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.10.2006 (BVerwG 6 B 61.06) interessant:

Das Interesse an der Feststellung, dass eine Nichtversetzung rechtswidrig war, kann auch dann gegeben sein kann, wenn die Schülerin bzw. der Schüler nach erfolgreicher Wiederholung der Klassenstufe weiter versetzt wird. Denn selbst nach bestandener Reifeprüfung ist es nicht schlechthin ohne Aussagewert, ob der Betreffende sie nach „glatt“ durchlaufener Schulzeit oder erst nach Wiederholung einer Klassenstufe abgelegt hat. So z.B., wenn sie/er sich unmittelbar um einen Ausbildungsplatz bewerben wollte. In derartigen Fällen sei angesichts der starken Konkurrenz auf dem Ausbildungsmarkt nicht von vornherein auszuschließen, dass ein Arbeitgeber sich nach der gesamten Schullaufbahn erkundigen und dabei der Nichtversetzung in die Jahrgangsstufe 11 ein mehr oder weniger großes Gewicht beimessen könnte. Aber auch dann, wenn der Betreffende künftig erforderlich werdende Prüfungen nicht bestehen sollte und sich deshalb gegebenenfalls beruflich neu orientieren müsste, wäre die Gefahr, dass in diesem Zusammenhang auch die umstrittene Nichtversetzung zu seinen Ungunsten Berücksichtigung finden könnte, nicht von der Hand zu weisen. Gerade weil der Einfluss einer Nichtversetzung auf die Lebens- und Berufschancen von der künftigen Entwicklung abhängt, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts über die Fortsetzungsfeststellungsklage typischerweise nicht abzusehen ist, muss es für das Feststellungsinteresse regelmäßig ausreichen, dass sich die angegriffene Entscheidung auf die weitere schulische oder berufliche Laufbahn des Schülers nachteilig auswirken kann, solche Nachteile also nach gegenwärtigem Kenntnisstand jedenfalls nicht auszuschließen sind. Wichtig ist dann auch die ausdrückliche Feststellung des Senates, dass die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz zu beantragen, dem Interesse ian der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Nichtversetzung regelmäßig nicht entgegen steht.