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Wer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Europas ein Studium begonnen oder sogar abgeschlossen hat, wird, um in der Bundesrepublik mit dem Erlernten arbeiten dürfen, eine Anerkennung seiner Leistungen herbeiführen müssen. Das kann schwierig und frustrierend sein: So müssen Unterlagen aus dem Ausbildungsland beschafft werden, das Verfahren kann lange dauern. Unterstützung kann da sehr willkommen sein.
Wer außerhalb der Bundesrepublik Deutschland und Europas ein Studium begonnen oder sogar abgeschlossen hat, wird, um in der Bundesrepublik mit dem Erlernten arbeiten dürfen, eine Anerkennung seiner Leistungen herbeiführen müssen.
Vielfältige Probleme können auftreten, so z.B. die Frage, ob das im Drittstaat absolvierte Studium im Wesentlichen inhaltlich dem Medizinstudium in der Bundesrepublik Deutschland entspricht. Das absolvierte Studium muss somit anhand von Prüfung- und Studienordnungen einerseits hinsichtlich der Fächer, andererseits auch hinsichtlich des zeitlichen Umfangs mit dem Inhalt des Studiums der Medizin in der Bundesrepublik vergleichen werden.
In einem Drittstaat ausgebildete Ärzte können in Deutschland einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Diesem ist stattzugeben, wenn der Ausbildungsstand der bzw. des Betreffenden gleichwertig der Ausbildung in Deutschland ist. Liegen wesentliche Unterschiede vor, müssen diese ausgeglichen und anschließend der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse durch eine sogenannte Kenntnisprüfung erbracht werden. Vertritt die zuständige Behörde die Auffassung, es könne sofort die Kenntnisprüfung verlangt werden, es müsse also nicht erst die Prüfung der Gleichwertigkeit stattfinden, irrt sie. Aus der Bestimmung des § 3 Absatz 3 BÄO folgt, das Antragsteller einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung der Approbation haben, soweit die Feststellung der Gleichwertigkeit des Ausbildungstandes sich schon anhand der eingereichten Dokumente über den Inhalt und die Abschlüsse treffen lässt. Daraus folgt, dass die Anerkennungsbehörde stets zunächst zur Durchführung der Gleichwertigkeitsprüfung verpflichtet ist. Erst wenn sich ergibt, dass die Gleichwertigkeit sowohl der Ausbildung auch unter Berücksichtigung der Berufserfahrung nicht gegeben ist, kann eine Kenntnisprüfung der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller auferlegt werden.
Da in solchen Fällen oft eine kurzfristige Entscheidung notwendig ist, kann der Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO beantragt werden.