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Wer sich einer Prüfung vor der Handwerkskammer oder der IHK unterzieht, hat eine in der Regel längere anstrengende Vorbereitungszeit hinter sich gebracht, auch einiges Geld investiert. Scheitert man dann in der Prüfung, egal in welchem Teil, ist das sehr ärgerlich. Nun können aber die Prüfungen fehlerhaft durchgeführt oder bewertet worden sein. In welchen Fällen ein Widerspruch Sinn macht, was alles zu beachten ist, wird hier erklärt.
Prüfungen werden bekanntlich auch von Handwerkskammern und Industrie- und Handelskammern abgenommen. Scheitert man bei einer solchen Prüfung, ist das besonders unerfreulich, denn die Fortbildung läuft parallel zum Berufsleben, stellt somit eine besondere Herausforderung dar, die dazu auch noch viel Geld kostet.
Auch bei derartigen Prüfungen können Fehler auftreten, z. B. dadurch, dass die Bestimmungen der maßgeblichen Prüfungsordnung nicht korrekt eingehalten werden oder das Prüfungsverfahren fehlerhaft und damit rechtswidrig gewesen ist. Natürlich kann es auch zu Bewertungsfehlern kommen.
Besteht ein entsprechender Verdacht, empfiehlt es sich, Widerspruch gegen die Prüfungsentscheidung (Bescheid oder Beschluss genannt) binnen Monatsfrist einzulegen und diesen auch konkret zu begründen.
Wer sich gegen die Bewertung einer mündlichen Prüfung wehren möchte, ist gut beraten, sehr zeitnah ein eigenes Gedächtnisprotokoll zu dieser Prüfung anzufertigen und dieses dann auch kurzfristig den Prüfern über den Prüfungsausschuss (bei der HWK oder IHK) zuzuleiten. Notwendig ist darüber hinaus, in der Widerspruchsbegründung die Einwände gegen Prüferbewertungen konkret und nachvollziehbar darzulegen. Dazu muss man wissen, dass man keinen Anspruch auf eine Nachkorrektur, in der dann ggf. ein Fehler gefunden wird, hat. Dieses Vorgehen darf man auch nicht auf die lange Bank schieben, denn nicht nur die eigene Erinnerung an die mündliche Prüfung wird von Tag zu Tag schlechter, sondern natürlich auch die der Prüfer. Wer zu spät agiert, muss sich das vorwerfen lassen.
Schon im Widerspruchsverfahren besteht die Möglichkeit, den Prüfungsausschuss zu einer zumindest teilweisen Änderung seiner Entscheidung zu veranlassen. Reicht das nicht oder wird der Widerspruch gar vollständig zurückgewiesen, gibt es die Möglichkeit, Klage beim Verwaltungsgericht zu erheben. Im Übrigen können auch im Rahmen eines Widerspruchs- und Klageverfahrens Fehler auf Seiten des Prüfungsausschusses erfolgen, die – nicht korrigiert – zur Aufhebung der belastenden Prüfungsentscheidung führen können.
Im Zweifel ist es sicher sinnvoll, kurzfristig rechtlichen Rat einzuholen, wenden Sie sich per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Sion oder rufen Sie in der Kanzlei an.
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