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Prüflinge haben i.d.R. nur zwei oder drei Prüfungsversuche. Mit jedem jeden weiteren Prüfungsversuch steigt der Druck, keinesfalls darf es dazu kommen, dass die Prüfung dreimal nicht bestanden wird, denn dann liegt der Fall einer endgültig nicht bestandenen Prüfung mit der Folge des Scheiterns des Studiums vor. Nun können aber Prüfungsentscheidungen mit Widerspruch und Klage auf ihre Korrektheit hin überprüft werden. Auch hier gibt es einiges zu beachten.
Inhalt
1.0 Widerspruch gegen Prüfungsentscheidung 2.0 Mündliche Prüfung 3.0 Wiederholungsprüfung 4.0 Letzter Versuch nicht bestanden 5.0 Begründung des Widerspruchs 6.0 Verfahrensfehler 7.0 Bewertungsfehler 8.0 Gerichtliche Verfahren 9.0 HärtefallPrüfungsentscheidungen stellen Verwaltungsakte dar, die mit Widerspruch und Klage angefochten werden können. Nicht jede Note, also nicht jede Bewertung einer Prüfungsleistung, wird die Form eines Bescheides dem Prüfling bekanntgegeben, oft findet man die Note in der Online-Notenübersicht einfach eingetragen. Nichtsdestotrotz kann man gegen die Note dann vorgehen, also sich zu einer Anfechtung der Prüfung entscheiden, wobei sich erkennbar es als sinnvoll und geboten zeigt, zügig zu handeln; immerhin soll vermieden werden, dass das Studium verzögert wird.
Wenn eine Prüfungsentscheidung in Form eines Bescheides schriftlich bekanntgegeben wird, findet sich in der Regel auch eine Rechtsbehelfbelehrung am Ende des Bescheides. Diese sollte man sorgfältig zur Kenntnis nehmen. In dieser wird nämlich darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, die Anfechtung der Prüfung vorzunehmen. Insoweit erfährt man auch, dass ein Widerspruch binnen einer Frist von einem Monat einzulegen ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Versäumt man diese Frist, kann man grundsätzlich nicht mehr gegen diese Prüfungsentscheidung vorgehen.
Vom Erfolg in der mündlichen Prüfung kann ein Prüfungserfolg überhaupt abhängen. Das gilt im besonderen Maße für die sogenannte Bestehensprüfung. Öfter sehen Prüfungsordnungen auch, dass vor einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung und damit dem vollständigen Scheitern des ganzen Studiums noch eine mündliche Prüfung absolviert werden kann. Wird eine mündliche Prüfung nicht bestanden, rechtfertigt dies in der Regel, das Verfahren und die Bewertung einer genauen rechtlichen Prüfung zu unterziehen.
Wie jede schriftliche Prüfung kann auch eine mündliche Prüfung unterschiedliche Probleme haben. Das beginnt mit der Person des Prüfers, es setzt sich fort über die Umstände der Prüfung bis hin zur Frage, welche Prüfungsleistung überhaupt erbracht wurde. Wird eine mündliche Prüfung nicht bestanden, muss also ermittelt werden, wo ggf. ein Fehler vorliegt, wo also ein Ansatzpunkt für eine Anfechtung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung vorliegt.
Überaus wichtig in jedem Fall von Unregelmäßigkeiten ist es, diese spätestens im unmittelbaren Anschluss an die Prüfung ausdrücklich zu rügen. Unterbleibt eine solche Rüge, sei es zur Person eines möglicherweise voreingenommenen Prüfers oder zu den Umständen im Prüfungssaal (zu laut, zu heiß, zu kalt, schlechte Luft), wird mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit diese Unregelmäßigkeit rechtlich unbeachtet bleiben. Durch die Rüge soll der Prüfling den Prüfern die Möglichkeit geben, die Berechtigung der Rüge sofort festzustellen und in der Folge für eine Beseitigung der nicht ordnungsgemäßen Zustände Sorge zu tragen. Natürlich kann es, gerade dann, wenn es um die Person der Prüferin oder des Prüfers geht, unangenehm sein, dieser oder diesem ins Gesicht zu sagen, sie oder er wäre voreingenommen und befangen. Nun weiß man aber auch in der Regel schon vor der Prüfung, von wem man geprüft wird. Insofern besteht auch schon vor der Prüfung die Möglichkeit, eine angenommene Voreingenommenheit beziehungsweise Befangenheit zu thematisieren und um eine andere Prüferin bzw. einen anderen Prüfer zu bitten.
In Abhängigkeit von den Bestimmungen in der Prüfungsordnung kann es zu einem wörtlichen Protokoll zur mündlichen Prüfung kommen, es gibt aber auch Prüfungsordnung, die es ausreichen lassen, dass das Prüfungsgeschehen nur stichwortmäßig festgehalten wird. Wenn die Entscheidung gefallen ist, dass man sich gegen die Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen wenden möchte, um das Ergebnis, „mündlichen Prüfung nicht bestanden“, zu ändern, wird von Herrn Rechtsanwalt Sion unbedingt dazu geraten, möglichst kurze Zeit nach der Prüfung ein so genanntes Gedächtnisprotokoll anzufertigen. Ein solches Gedächtnisprotokoll, das natürlich das Prüfungsgeschehen wahrheitsgemäß und ohne Übersteigerungen wiedergeben muss, ist regelmäßig für das so genannte Überdeckungsverfahren von großer Bedeutung.
Dieses Gedächtnisprotokoll muss möglichst kurzfristig nach der Prüfung auch den Prüfern mit der Aufforderung zugeleitet werden, die Prüfungsentscheidung unter Beachtung des Inhalts des Gedächtnisprotokolls noch einmal zu überdenken. Insbesondere dann, wenn das offizielle Prüfungsprotokoll kein Wortprotokoll ist, kann ein ausführliches Gedächtnisprotokoll für die Prüfer durchaus Veranlassung sein, die eigene Bewertung abzuändern.
Die Zahl der Wiederholungsmöglichkeiten ist begrenzt. Im Wissen, dass die psychische Belastung mit jedem weiteren Prüfungsversuch höher wird, kann es durchaus sinnvoll sein, sich schon bei der ersten nicht bestandenen Prüfung Gedanken dazu zu machen, ob die Anfechtung dieses Prüfungsergebnisses ggf. sinnvoll ist, also Erfolg verspricht. Wäre das so, würde zum Beispiel in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren festgestellt werden, dass die Prüfungsentscheidung fehlerhaft und rechtswidrig war, könnte man diese erste Prüfung noch einmal wiederholen, selbst wenn man in der Zwischenzeit die beiden Wiederholungsmöglichkeiten ohne Erfolg absolvierte.
Noch etwas ist bei Wiederholungsprüfungen zu beachten:
Es gibt Prüfungsordnungen, die vorgeben, innerhalb welchen Zeitraums bzw. zu welchem Termin eine Wiederholungsprüfung abzulegen ist. Wird diese zeitliche Vorgabe nicht beachtet und deswegen die Prüfung nicht durchgeführt, kann es zu der Situation kommen, dass man keinen Wiederholungsversuch mehr hat, obwohl man die in der Prüfungsordnung vorgesehene Zahl der Wiederholungsprüfung noch gar nicht erreicht hat. So kann es zum sogenannten fiktiven Nichtbestehen einer Prüfung kommen, damit aber auch zu einem endgültigen Nichtbestehen einer Prüfung und damit wiederum zum Scheitern des ganzen Studiums. Auch das zeigt, dass man unbedingt die Regeln seiner Prüfungsordnung kennen sollte, insbesondere sich dann, wenn man in eine Wiederholungsprüfung muss, kundig machen muss, welche Anforderungen nicht zuletzt in zeitlicher Hinsicht in der Prüfungsordnung gestellt sind.
Wie viele Semester auch schon absolviert wurden: Erhält eine Studierende oder ein Studierender einen Bescheid, ausweislich dessen sie/er eine Prüfung in der Wiederholung (oft ist es die 2.Wiederholung) nicht, damit aber endgültig nicht bestanden hat, droht die Zwangsexmatrikulation. Diese hat eine schlimme Folge, kann doch an keiner Universität in Deutschland dieses Studium mehr zum Abschluss gebracht werden, der Traum von einem konkreten Beruf droht zu platzen.
Da macht es Sinn, genau zu prüfen, ob die Prüfungsentscheidung auch korrekt ergangen ist. Der Rahmen dafür sind Widerspruchs- und ggf. auch Klageverfahren. Es gibt tatsächlich immer wieder Fälle, in denen sich so das Desaster abwenden lässt.
Bevor der (letzte) Wiederholungsversuch daneben ging, muss es bereits einen oder zwei Misserfolge gegeben haben.
Natürlich gibt es Prüfungsentscheidungen, die vollkommen zu Recht ein „Nicht bestanden“ feststellen. Aber auch beim ersten oder zweiten Prüfungsversuch gibt es Fälle, bei denen die Sach- und Rechtslage nicht eindeutig ist. Dann empfiehlt es sich aber, schon gegen den ersten oder zweiten Bescheid über das Nichtbestehen der fraglichen Prüfung Widerspruch einzulegen. Ist dieser erfolgreich, verstärkt sich nicht der ohnehin hohe Druck durch einen letzten Prüfungsversuch noch weiter.
Wichtig zu wissen ist, dass man sich auch bei einem erhobenen Widerspruch oder eingelegter Klage zum nächsten Prüfungstermin anmelden und diese nächste Prüfung auch ablegen sollte. Immerhin hat man sich vorbereitet, steckt also im Stoff. Ein erzielter Erfolg in einer solchen nächsten Prüfung schadet dem Widerspruch bzw. der Klage nichts.
Ein Widerspruch sollte begründet werden, bei mündlichen Prüfungen muss man sogar, auch wenn man ein Gedächtnisprotokoll überreicht, Hinweise den Prüfern dazu geben, inwiefern man der Auffassung ist, dass das Prüfungsverfahren oder die Bewertung fehlerhaft sind.
Einsicht in Prüfungsakte, Verfahrens- und Bewertungsfehler
In der Regel muss man auch Einsicht in die Prüfungsakte nehmen, um beurteilen zu können, ob es dort Hinweise auf Verfahrensfehler oder aber zumindest Bewertungsfehler gibt.
Wenn man seinen Widerspruch begründet, muss man sich zunächst darüber im Klaren sein, was man beanstandet. Man kann das Verfahren kritisieren, genauso wie man natürlich auch die eigentliche Bewertung der eigenen Prüfungsleistungen für nicht richtig halten kann. Zunächst ist auch in die Prüfungsordnung hineinzusehen und so festzustellen, welche Anforderungen das Prüfungsverfahren erfüllen muss. Immer wieder gibt es, auch wenn es durchaus erstaunlich ist, bei Prüfungen auch durch Hochschullehrer insoweit Fehler, als das von den Vorschriften der Prüfungsordnungen abgewichen wurde.
Verfahrensfehler können verhindern, dass der Prüfling die wahre Leistungsfähigkeit zeigen kann oder diese von den Prüfern korrekt festgestellt werden kann. Herausgearbeitet werden muss auch, dass dieser Verfahrensfehler erheblich ist, dass ohne diesen das Prüfungsergebnis anders, besser ausgefallen wäre.
Im Prüfungsrecht gelten einige ganz überragende Prinzipien, so insbesondere der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüflinge, das Prinzip der Chancengleichheit und das Prinzip der Fairness. Ob und ggf. inwieweit eines oder mehrere dieser Prinzipien. verletzt wurden, kann durch eine Prüfung der Prüfungsunterlagen und der konkreten Hinweise von Ihnen durch Herrn Rechtsanwalt Sion beurteilt werden.
Geht es um die Bewertung der Prüfungsleistung, ergibt sich nahezu von selbst, dass ein Anwalt nicht selbst beurteilen kann, ob die Prüfungsleistungen richtig bewertet wurden oder nicht. Das kann ein Anwalt nur bei juristischen Prüfungen. Geht es also um fachliche Fragen, macht es regelmäßig Sinn, einen Dritten, der über die erforderliche Fachkunde verfügt, heranzuziehen und diesen zu bitten, neutral die ihm vorgelegte Prüfung selbst zu beurteilen. Bestätigt dieser Dritte die Beurteilung der Prüfer, spricht sehr viel dafür, dass die Prüfungsentscheidung in der Sache nicht zu beanstanden ist. Gibt aber der Dritte fachliche Argumente für eine abweichende, bessere Beurteilung der Prüfungsleistung, kann mit diesen Argumenten der Widerspruch begründet werden.
Grundsätzlich können solche Widersprüche erfolgreich sein, dann wird dem Widerspruch abgeholfen werden. Wird der Widerspruch aber zurückgewiesen, steht der Klageweg zu den Verwaltungsgerichten offen. Die Klagefrist beträgt auch hier einen Monat, wobei auch diese Frist nicht verlängerbar ist.
Verwaltungsgerichtliche Verfahren dauern leider. Diese Dauer lässt sich aber nicht immer mit den Anforderungen des Studiums so verbinden. Immer dann, wenn man zur Fortsetzung des Studiums eine kurzfristige Entscheidung benötigt, wenn es nicht zumutbar ist, auf die Entscheidung des Gerichtes über die Klage zu warten, kann man zusätzlich zum Klageverfahren auch noch ein vorläufiges Rechtsschutzverfahren einleiten, in dem das Verwaltungsgericht in der Regel spätestens nach einigen Wochen entschieden haben wird. Da in solchen vorläufigen Rechtsschutzverfahren besondere Anforderungen zu erfüllen sind, wird Herr Rechtsanwalt Sion Sie auch über diese gerne in Kenntnis setzen.
Da es verfassungsrechtlich nur geboten ist, Prüflingen eine Wiederholungsmöglichkeit einzuräumen, erklärt es sich, dass eine 3. Wiederholungsmöglichkeit nicht beansprucht werden kann. Es kann seltene Fälle geben, in denen selbst dann, wenn in der Prüfungsordnung eine 3. Wiederholungsmöglichkeit nicht vorgesehen ist, es gerechtfertigt sein kann, eine solche 3. Wiederholungsmöglichkeit zu beantragen. Es muss aber ein außergewöhnlicher Fall vorliegen, ein solcher Ausnahmefall kann beispielsweise darin bestehen, dass der Prüfling sich der Prüfung im 3. Versuch unterzog, ohne zu wissen, dass die Prüfungsfähigkeit nicht gegeben war. Die Anforderungen der Gerichte sind so hoch bei der Gewährung einer 3. Wiederholungsmöglichkeit, dass sich niemand darauf verlassen darf, eine 3. Wiederholungsmöglichkeit zu erhalten.