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Zum Lernen ist niemand zu alt. So gibt es bekanntlich für unterschiedliche Altersgruppen spezifische Bildungsbereiche (Schule, Hochschule, berufliche Bildung und allgemeine Erwachsenenbildung). Lernen kann und sollte Freude bereiten.
1.0 Prüfungen bessere Headline
1.1 Prüfungen während der Corona-Pandemie
1.2
2.0
2.1
3.0
3.1
Prüfungen müssen wir uns alle unterziehen. Bekanntlich beginnt das in der Schule, im Anschluss aber auch in der weiteren Ausbildung, sei es an Universitäten oder Hochschulen, in Handwerkskammern oder Industrie- und Handelskammern. Bei all diesen Prüfungen geht es darum, festzustellen, ob jemand über die meist von einer Prüfungsordnung festgelegten Kenntnisse verfügt und entsprechend zumindest ausreichende Leistungen nachweisen kann. Gelingt der Nachweis eigener Leistungsstärke, wird also die Prüfung bestanden, gibt es in der Regel keinen Bedarf, die Prüfung und deren Durchführung und deren Bewertung einer kritischen Überprüfung zu unterziehen. Aber auch hier gibt es natürlich Ausnahmen, man denkt nur daran, dass jemand bei einer wichtigen Prüfung mehr oder weniger unerwartet mit einem deutlich schlechterem als erwarteten Ergebnis besteht.
Nun ist das Prüfungsrecht ausgesprochen weitgefasst. Herr Sion ist als Anwalt für Prüfungsrecht in Düsseldorf auf diesen Bereich spezialisiert und kann bei möglichen Probleme im Prüfungsverfahren und bei der Bewertung der Prüfungsleistung beraten. Bei der Beurteilung prüfungsrechtlicher Fragen muss in einem sehr hohen Maße die zwischenzeitlich seit Jahrzehnten vorliegende Rechtsprechung berücksichtigt werden.
Die Corona-Pandemie erfasst nach wie vor das Hochschulleben. Präsenz-Vorlesungen finden nicht statt, Seminare fallen aus, Prüfungen werden – gleichwohl – online durchgeführt.
Bei Präsenz-Prüfungen sind einige wichtige Regeln zu beachten und einzuhalten, damit es nicht zu negativen Prüfungsergebnissen kommt. Wer sich krank fühlt, sollte sich am besten von der Prüfung abmelden, zumindest aber zum früh möglichen Zeitpunkt von der Prüfung zurücktreten. Der Rücktritt muss dazu eindeutig erklärt und der Rücktrittsgrund durch ein (amts-)ärztliches Attest bestätigt werden. Das alles muss schnell geschehen, denn die Prüfungsämter müssen die Möglichkeit haben, selbst Feststellungen dazu zu treffen, ob tatsächlich ein Fall von Prüfungsunfähigkeit gegeben ist. Dazu Näheres unter: https://sion-rechtsanwalt.de/pruefungsrecht-duesseldorf/
Wer glücklicherweise gesund in die Prüfung geht, dort aber erleben muss, wie ein anderer Prüfling hustet, niest, fiebrig aussieht, wer somit befürchtet, dass ein an Corona Erkrankter an der Prüfung ebenfalls teilnimmt, deshalb sich nicht mehr konzentrieren kann, muss das der Klausuraufsicht anzeigen und anregen, dass der möglicherweise an Covid 19 erkrankte Mitprüfling seine Prüfung entweder beendet oder aber in einem anderen Raum zu Ende bringt. Im Zweifel wird auch ein Anspruch darauf bestehen, dass die Zeit, die wegen der entstandenen Unruhe im Prüfungssaal für die Bearbeitung der Prüfungsaufgabe verloren ging, hinten an die Prüfung drangehängt wird; das folgt aus dem Prinzip der Gleichbehandlung aller Prüflinge und dem Fairnessgebot.
Würde man auf eine solche Anzeige/Rüge verzichten, könnte man das Ergebnis der Prüfung später, nämlich vor allem dann, wenn auf Grund der eingeschränkten Konzentration das Ergebnis schlecht ausfiel, nicht mehr mit Erfolg angreifen.
Bei Online-Prüfungen könnte es die Verlockung geben, unerlaubte Mittel zu nutzen. Fällt das den Prüfern auf – und damit muss man rechnen – wird die Prüfung sehr wahrscheinlich mit „nicht bestanden“ bewertet werden.