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Kinder und Jugendliche, deren seelische Gesundheit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und deren Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist, können Anspruch auf Eingliederungshilfe haben. Die Voraussetzungen für diese sehr wichtige Hilfe sind in § 35a SGB VIII geregelt. Wenn das Jugendamt meint, ein Anspruch bestehe nicht, muss das nicht richtig sein. Was alles zu beachten ist, können Sie hier lesen.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lesen sich recht eindeutig, sie aber zu erfüllen bzw. so nachzuweisen, dass das Jugendamt sie als erfüllt ansieht und die beantragte Hilfe auch leistet, stellt sich als eine besondere Schwierigkeit dar. Abgesehen davon, dass natürlich das Jugendamt darauf achtet, dass nur das Kind diese Hilfeleistung erhält, das die Voraussetzungen auch erfüllt, sodass es nicht zu Unregelmäßigkeiten und Ungleichbehandlungen kommt, wird man annehmen dürfen, dass die Jugendämter auch aus finanziellen Aspekten Vorsicht bei der Bewilligung walten lassen: Es kann um sehr viel Geld gehen. Daraus folgt, dass man im eigenen Interesse bzw. in dem der Tochter bzw. des Sohnes sehr sorgfältig dieses Verfahren vorbereiten und führen muss. Schon der Gesetzeswortlaut macht deutlich, dass mit diversen Fachleuten zusammen gearbeitet werden muss. Das gilt umso mehr, als dass nicht immer – obwohl es in § 35 a Abs. 1a SGB VIII so bestimmt ist – vom Jugendamt die notwendigen Stellungnahmen eingeholt werden.
Zu empfehlen ist auch die Zusammenarbeit mit dem Jugendamt, die Kooperation darf also nicht an den Antragstellern scheitern.
Besondere Aufmerksamkeit muss der Darlegung der Teilhabebeeinträchtigung gewidmet werden. Hier muss man grundsätzlich wissen, dass die Einschätzung, ob eine Teilhabebeeinträchtigung vorliegt, in die Kompetenz sonderpädagogischer Fachlichkeit fällt. Da diese Einschätzung des Jugendamtes aber gerichtlich voll überprüfbar ist, kommt es zu guter Letzt darauf an, ob es gelingt, durch diverse Stellungnahmen zu belegen, dass eine nachhaltige Einschränkung der sozialen Funktionstüchtigkeit des Kindes vorliegt oder zumindest droht.
Abzuraten ist davon, die für notwendig angesehene Hilfemaßnahme schon einmal selbst zu realisieren, danach erst den Antrag auf Eingliederungshilfe zu stellen.
In Fällen einer Mehrfachbehinderung (also körperlicher und geistiger Behinderung) kann es eine für Antragsteller besonders unerfreuliche weitere Problematik, nämlich die Frage der Zuständigkeit, § 10 Abs. 4 SGB VIII, geben. Schon bei Antragstellung ist zu prüfen, ob Leistungen der Sozialhilfe oder Leistungen der Jugendhilfe in Anspruch genommen werden. Eine solche Selbstbeschaffung kann dem Jugendamt das Recht geben, den Antrag schon deshalb abzulehnen.
Man kann also festhalten, dass es bei einem derartigen Verfahren viele Stellen gibt, an denen der Antrag scheitern kann. Wenn er aber nicht scheitern muss, sollte man im Sinne des schließlich hilfebedürftigen Kindes notfalls in den Widerspruch oder auch in die Klage gehen.
Im Zweifel ist es sicher sinnvoll, kurzfristig rechtlichen Rat einzuholen, wenden Sie sich per E-Mail an Herrn Rechtsanwalt Sion oder rufen Sie in der Kanzlei an.
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